Die Dauer und der Ort für Fachkurse gemäß § 11 Abs. 2 lit. b LFBAG und für Vorbereitungslehrgänge gemäß § 12 Abs. 1 LFBAG sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Für jedes Arbeitsjahr (1. Oktober bis 30. September) ist ein Kursplan zu erstellen. Aus organisatorischen Gründen kann ein Fachkurs oder ein Vorbereitungslehrgang auch in Teillehrgängen (Modulen) geführt werden. Im Falle der Gliederung in Teillehrgänge gilt ein Meisterinnenlehrgang/Meisterlehrgang nur dann als erfolgreich absolviert, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer die vorgesehenen Teillehrgänge innerhalb von zehn Jahren nach Ende des ersten Teillehrganges erfolgreich absolviert hat. Hinsichtlich der Teilnahme und der Mindestanwesenheit an Vorbereitungslehrgängen und Teillehrgängen ist § 6 sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017
0 Kommentare zu § 11 lfw AP-VO