(1) Die Gegenstände der praktischen, mündlichen und schriftlichen Teile der Prüfung sind in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage enthalten. Bei der Durchführung der Prüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Prüfling die Möglichkeit hat, sowohl seine theoretischen als auch seine praktischen Kenntnisse in gebührendem Ausmaß beurteilt zu erhalten.
(2) Bei Facharbeiterprüfungen von Lehrlingen, deren Berufsschulzeit nicht länger als ein Jahr zurückliegt, können die Noten der Gegenstände “Politische Bildung”, “Schriftverkehr” und “Fachrechnen” aus dem Berufsschulzeugnis in das Facharbeiterzeugnis übernommen werden. Noten von Prüfungsgegenständen sowie Noten von Teilprüfungen, die im Rahmen einer anderen gleichwertigen Ausbildung abgelegt wurden, können innerhalb des Lehrberufs übernommen werden, wenn sie maximal fünf Jahre zurückliegen.
(3) Bei Meisterprüfungen ist von den Kandidaten im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles eine mindestens fünfstündige Klausurarbeit abzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2002, LGBl. Nr. 30/2017
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