§ 13 lfw AP-VO Zeugnis der Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung

lfw AP-VO - Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Über die mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
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