§ 14 lfw AP-VO Prüfungskommission

lfw AP-VO - Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat mit Beschluss des Paritätischen Ausschuss für jedes Fachgebiet eine Liste mit Prüfungskommissionsmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Fachgebiet wird eine Prüfungskommissionsvorsitzende/ein Prüfungskommissionsvorsitzender sowie zumindest eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter bestellt.

(2) Für die einzelnen Prüfungen in den Fachgebieten wird durch die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle jeweils eine Prüfungskommission zusammengesetzt. Sie besteht aus einer/einem Vorsitzenden und aus zumindest vier weiteren Prüfungskommissären.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur persönlich und fachlich geeignete sowie unbescholtene Personen bestellt werden.

(5) Die Tätigkeit der Prüfungskommissäre ist ein Ehrenamt. Es gebührt ihnen jedoch der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie ein angemessenes Prüfungshonorar.

(6) Zu Prüfungskommissären dürfen nicht bestellt werden:

1.

Lehrherren des Prüflings oder deren Vertreter sowie der letzte Arbeitgeber des Prüflings und

2.

Personen, bei denen Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(7) Über das Vorliegen von Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Betrifft ein Ausschließungsgrund den Vorsitzenden selbst, dann entscheiden darüber die Prüfungskommissäre mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
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