(1) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer die Lehrzeit im Sinne des § 5 LFBAG abgeschlossen und die Berufsschule oder Fachschule oder einen Fachkurs im Sinne des § 6 LFBAG besucht hat. Zur Anmeldung hat die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber jeweils
1. | das positive Abschlusszeugnis der Berufs- oder Fachschule, oder den Nachweis des erfolgreichen Besuchs der vorgeschriebenen Fachkurse, | |||||||||
2. | das Lehrzeugnis und | |||||||||
3. | das Lehrlingstagebuch | |||||||||
vorzulegen. |
(2) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung ist überdies zuzulassen, wer das 20. Lebensjahr vollendet hat sowie eine insgesamt mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft sowie den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges nachweisen kann. Zur Anmeldung hat die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber vorzulegen:
1. | das Abschlusszeugnis der Pflichtschule oder der höchsten abgeschlossenen Schul- oder Berufsausbildung, | |||||||||
2. | eine Bestätigung über eine dreijährige einschlägige Praxis im Fachgebiet und | |||||||||
3. | eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch des Vorbereitungslehrganges. |
(3) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung sind schließlich Bewerberinnen/Bewerber zuzulassen, denen mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung die für die Zulassung zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 LFBAG nachgesehen wurden.
(4) Die Zulassung zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung kann frühestens innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit erfolgen. Die Berufsschule oder Fachkurse müssen jedoch erfolgreich absolviert worden sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017
0 Kommentare zu § 7 lfw AP-VO