(1) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer
1. | in körperlicher Hinsicht geeignet ist, den Anforderungen zu entsprechen, die an ihn nach den Lehrplänen gestellt werden, und | |||||||||
2. | die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat. |
(2) Der Nachweis über die Erfüllung der Schulpflicht ist durch die Vorlage des Abschlußzeugnisses der Pflichtschule zu erbringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017
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