(1) Der Lehrling hat während der Lehrzeit fortlaufende Aufzeichnungen über seine Tätigkeit zu führen (Lehrlingstagebuch). Aus den Aufzeichnungen müssen die wesentlichen Betriebsverhältnisse, wie die Betriebszweige, Produktionsverfahren und Maschinenausstattung einschließlich des Einsatzes der Wartung und der Pflege der Maschinen, hervorgehen. Durch die Führung des Lehrlingstagebuches soll der Lehrling den Betrieb und die Arbeitsvorgänge besser verstehen lernen und zum Beobachten und Lernen angeregt werden.
(2) Der Lehrberechtigte hat die Führung des Lehrlingstagebuches zu überwachen und dem Lehrling dabei behilflich zu sein. Die Überwachung ist mindestens einmal monatlich durch die Unterschrift des Lehrherren oder Ausbildungsbefugten zu bestätigen.
(3) Der Lehrling hat das Lehrlingstagebuch der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule sowie Vortragenden von Fachkursen, die der Lehrling besucht, auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die Kontrollen sind im Tagebuch zu vermerken. Hiedurch soll festgestellt werden, ob sich der Lehrling bemüht hat, entsprechende Fortschritte in seiner Ausbildung zu erzielen, ob er dabei die entsprechende Unterstützung seines Lehrberechtigten erfahren hat.
(4) Haus- und Projektarbeiten sind von der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gemeinsam mit der betreffenden Berufsschule zu planen und zu kontrollieren.
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