(1) Die Leistung der Kandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind mit den Noten “Sehr gut”, “Gut”, “Befriedigend”, “Genügend” und “Nicht genügend” zu bewerten. Bei Gegenständen in denen keine Beurteilung durch Noten vorgesehen ist, gibt es die Bewertung „erfolgreich teilgenommen“ („et“).
(2) Wird das Prüfungsergebnis für einen bestimmten Gegenstand durch Teilprüfungen ermittelt, so hat die Prüfungskommission ein Durchschnittsnotenergebnis für diesen Gegenstand zu beschließen. Dabei können die einzlenen Teilergebnisse, je nach ihrer Bedeutung, verschieden gewichtet werden. Die Prüfungskommission kann bei der Ermittlung dieses Durchschnittsergebnisses folgenden Schlüssel anwenden:
1,0 bis < 1,5 = Sehr gut | ||||||||||
1,5 bis < 2,5 = Gut | ||||||||||
2,5 bis < 3,5 = Befriedigend | ||||||||||
3,5 bis < 4,0 = Genügend | ||||||||||
über 4,0 = Nicht genügend |
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
(5) Die Durchschnittsnote eines Prüfungsgegenstandes kann nur dann positiv sein, wenn alle Teilnoten positiv sind.
(6) Auf Grund der ermittelten Noten in den einzelnen Prüfungsgegenständen hat die Prüfungskommission den Gesamterfolg festzustellen. Die Prüfung ist
1. | mit “ausgezeichnetem Erfolg” bestanden, wenn der Notendurchschnitt kleiner oder gleich 1,5 ist und kein „Genügend“ in einem einzelnen Prüfungsgegenstand aufscheint, | |||||||||
2. | mit “gutem Erfolg” bestanden, wenn der Notendurchschnitt größer als 1,5 und kleiner oder gleich 2,0 ist und kein “Genügend” in einem einzelnen Prüfungsgegenstand aufscheint, | |||||||||
3. | “bestanden”, wenn kein Prüfungsgegenstand mit “Nicht genügend” bewertet wurde, | |||||||||
4. | “nicht bestanden”, wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden. |
(7) Zwischennoten sind unzulässig; Zeichen und Worte, die Zwischennoten zum Ausdruck bringen, gelten als nicht beigesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017
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