Gesamte Rechtsvorschrift lfw AP-VO

Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

lfw AP-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Oktober 1997 über die Ausbildung und Prüfung zum Facharbeiter und Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

Stammfassung: LGBl. Nr. 74/1997

§ 1 lfw AP-VO Geltungsbereich


(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt die Ausbildung zum Facharbeiter und zur Facharbeiterin sowie zum Meister und zur Meisterin in den im § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 – im folgenden als LFBAG bezeichnet – genannten Fachgebieten.

(2) Bei den folgenden Bestimmungen sind durch die Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.

§ 2 lfw AP-VO Ausbildungsziel


(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Tätigkeit als Facharbeiter oder Meister in den Fachgebieten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter solche der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Ziel der Ausbildung zum Facharbeiter ist das Erlangen der Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Beherrschung der Berufsarbeiten erforderlich sind.

(3) Ziel der Ausbildung zum Meister ist das Erlangen der Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur selbständigen und ordnungsgemäßen Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder zur eigenverantwortlichen Besorgung besonderer Aufgaben innerhalb eines Betriebes sowie zur Ausbildung von Lehrlingen im betroffenen Ausbildungszweig erforderlich sind.

(4) Das Ziel der Ausbildung gemäß § 11 LFBAG liegt in der Vertiefung des Wissens auf bestimmten Fachgebieten. Dem Facharbeiter oder Meister soll insbesondere die Fähigkeit vermittelt werden, land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter Ausnutzung von Marktnischen optimal zu positionieren.

(5) Näheres zur Erreichung des Ausbildungszieles im Sinne der vorstehenden Absätze ist gemäß § 17 Abs. 2 LFBAG in den jeweiligen Lehrplänen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.

§ 3 lfw AP-VO Eignungsbedingungen


(1) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer

1.

in körperlicher Hinsicht geeignet ist, den Anforderungen zu entsprechen, die an ihn nach den Lehrplänen gestellt werden, und

2.

die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.

(2) Der Nachweis über die Erfüllung der Schulpflicht ist durch die Vorlage des Abschlußzeugnisses der Pflichtschule zu erbringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

§ 4 lfw AP-VO Anzahl der Lehrlinge pro Betrieb


Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind die Verhältniszahlen gemäß § 15 Abs. 4 LFBAG einzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

§ 5 lfw AP-VO Lehrlingstagebuch


(1) Der Lehrling hat während der Lehrzeit fortlaufende Aufzeichnungen über seine Tätigkeit zu führen (Lehrlingstagebuch). Aus den Aufzeichnungen müssen die wesentlichen Betriebsverhältnisse, wie die Betriebszweige, Produktionsverfahren und Maschinenausstattung einschließlich des Einsatzes der Wartung und der Pflege der Maschinen, hervorgehen. Durch die Führung des Lehrlingstagebuches soll der Lehrling den Betrieb und die Arbeitsvorgänge besser verstehen lernen und zum Beobachten und Lernen angeregt werden.

(2) Der Lehrberechtigte hat die Führung des Lehrlingstagebuches zu überwachen und dem Lehrling dabei behilflich zu sein. Die Überwachung ist mindestens einmal monatlich durch die Unterschrift des Lehrherren oder Ausbildungsbefugten zu bestätigen.

(3) Der Lehrling hat das Lehrlingstagebuch der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule sowie Vortragenden von Fachkursen, die der Lehrling besucht, auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die Kontrollen sind im Tagebuch zu vermerken. Hiedurch soll festgestellt werden, ob sich der Lehrling bemüht hat, entsprechende Fortschritte in seiner Ausbildung zu erzielen, ob er dabei die entsprechende Unterstützung seines Lehrberechtigten erfahren hat.

(4) Haus- und Projektarbeiten sind von der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gemeinsam mit der betreffenden Berufsschule zu planen und zu kontrollieren.

§ 6 lfw AP-VO Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge


Nähere Bestimmungen über Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge sind gemäß § 17 Abs. 2 LFBAG von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen. Ein Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang gilt als erfolgreich besucht, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer zumindest 80% am Unterricht anwesend war und eine Bestätigung darüber vorliegt. Wird der Vorbereitungslehrgang in Teillehrgängen (Modulen) geführt, beziehen sich die 80% Mindestanwesenheit auf die einzelnen Module.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

§ 7 lfw AP-VO Zulassung und Anmeldung zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung


(1) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer die Lehrzeit im Sinne des § 5 LFBAG abgeschlossen und die Berufsschule oder Fachschule oder einen Fachkurs im Sinne des § 6 LFBAG besucht hat. Zur Anmeldung hat die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber jeweils

1.

das positive Abschlusszeugnis der Berufs- oder Fachschule, oder den Nachweis des erfolgreichen Besuchs der vorgeschriebenen Fachkurse,

2.

das Lehrzeugnis und

3.

das Lehrlingstagebuch

vorzulegen.

(2) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung ist überdies zuzulassen, wer das 20. Lebensjahr vollendet hat sowie eine insgesamt mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft sowie den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges nachweisen kann. Zur Anmeldung hat die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber vorzulegen:

1.

das Abschlusszeugnis der Pflichtschule oder der höchsten abgeschlossenen Schul- oder Berufsausbildung,

2.

eine Bestätigung über eine dreijährige einschlägige Praxis im Fachgebiet und

3.

eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch des Vorbereitungslehrganges.

(3) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung sind schließlich Bewerberinnen/Bewerber zuzulassen, denen mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung die für die Zulassung zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 LFBAG nachgesehen wurden.

(4) Die Zulassung zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung kann frühestens innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit erfolgen. Die Berufsschule oder Fachkurse müssen jedoch erfolgreich absolviert worden sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

§ 8 lfw AP-VO Berufsbezeichnungen der Facharbeiterinnen/Facharbeiter


Die jeweiligen Berufsbezeichnungen für die einzelnen Lehrberufe lauten:

1.

Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,

2.

Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,

4.

Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,

5.

Facharbeiterin/Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung,

6.

Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft,

7.

Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

8.

Facharbeiterin/Facharbeiter Pferdewirtschaft,

9.

Facharbeiterin/Facharbeiter Fischereiwirtschaft,

10.

Facharbeiterin/Facharbeiter Geflügelwirtschaft,

11.

Facharbeiterin/Facharbeiter Bienenwirtschaft,

12.

Facharbeiterin/Facharbeiter Forstwirtschaft,

13.

Facharbeiterin/Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

Facharbeiterin/Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

§ 9 lfw AP-VO Zeugnis der Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung


(1) Über die mit Erfolg abgelegte Facharbeiterprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

(2) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie vom Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel zu versehen. Im Zeugnis sind die in den einzelnen Prüfungsgegenständen erreichten Noten auszuweisen sowie die auf Grund erfolgreich abgelegter Zusatzprüfungen erworbenen besonderen Fähigkeiten oder Kenntnisse zu bescheinigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

§ 10 lfw AP-VO Zulassung und Anmeldung zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung


(1) Zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung ist zuzulassen, wer die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 oder gemäß § 13 Abs. 3 LFBAG erfüllt.

(2) Der Anmeldung zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung sind anzuschließen:

1.

der Nachweis der Vollendung des 20. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiterin/Facharbeiter und des erfolgreichen Besuchs eines Vorbereitungslehrgangs von mindestens 360 Stunden oder

2.

der Nachweis der Vollendung des 24. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und des erfolgreichen Besuchs eines Vorbereitungslehrgangs von mindestens 360 Stunden oder

3.

der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule oder einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder

4.

der Nachweis einer mindestens siebenjährigen einschlägigen praktischen Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet und des erfolgreichen Besuchs eines Vorbereitungslehrgangs von mindestens 360 Stunden.

(3) Bei der Feststellung der Einschlägigkeit eines erfolgreichen Abschlusses einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule oder einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist § 8 Abs. 4 LFBAG anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

§ 11 lfw AP-VO Vorbereitungslehrgänge auf die Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung sowie Fachkurse zum Erwerb besonderer Fähigkeiten


Die Dauer und der Ort für Fachkurse gemäß § 11 Abs. 2 lit. b LFBAG und für Vorbereitungslehrgänge gemäß § 12 Abs. 1 LFBAG sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Für jedes Arbeitsjahr (1. Oktober bis 30. September) ist ein Kursplan zu erstellen. Aus organisatorischen Gründen kann ein Fachkurs oder ein Vorbereitungslehrgang auch in Teillehrgängen (Modulen) geführt werden. Im Falle der Gliederung in Teillehrgänge gilt ein Meisterinnenlehrgang/Meisterlehrgang nur dann als erfolgreich absolviert, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer die vorgesehenen Teillehrgänge innerhalb von zehn Jahren nach Ende des ersten Teillehrganges erfolgreich absolviert hat. Hinsichtlich der Teilnahme und der Mindestanwesenheit an Vorbereitungslehrgängen und Teillehrgängen ist § 6 sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

§ 12 lfw AP-VO Berufsbezeichnungen der Meisterinnen/Meister


Die jeweiligen Berufsbezeichnungen für die einzelnen Ausbildungsgebiete lauten:

1.

Meisterin/Meister Landwirtschaft,

2.

Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

Meisterin/Meister Gartenbau,

4.

Meisterin/Meister Feldgemüsebau,

5.

Meisterin/Meister Obstbau und Obstverwertung,

6.

Meisterin/Meister Weinbau und Kellerwirtschaft,

7.

Meisterin/Meister Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

8.

Meisterin/Meister Pferdewirtschaft,

9.

Meisterin/Meister Fischereiwirtschaft,

10.

Meisterin/Meister Geflügelwirtschaft,

11.

Meisterin/Meister Bienenwirtschaft,

12.

Meisterin/Meister Forstwirtschaft,

13.

Meisterin/Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

Meisterin/Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Meisterin/Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

§ 13 lfw AP-VO Zeugnis der Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung


Über die mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

§ 14 lfw AP-VO Prüfungskommission


(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat mit Beschluss des Paritätischen Ausschuss für jedes Fachgebiet eine Liste mit Prüfungskommissionsmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Fachgebiet wird eine Prüfungskommissionsvorsitzende/ein Prüfungskommissionsvorsitzender sowie zumindest eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter bestellt.

(2) Für die einzelnen Prüfungen in den Fachgebieten wird durch die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle jeweils eine Prüfungskommission zusammengesetzt. Sie besteht aus einer/einem Vorsitzenden und aus zumindest vier weiteren Prüfungskommissären.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur persönlich und fachlich geeignete sowie unbescholtene Personen bestellt werden.

(5) Die Tätigkeit der Prüfungskommissäre ist ein Ehrenamt. Es gebührt ihnen jedoch der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie ein angemessenes Prüfungshonorar.

(6) Zu Prüfungskommissären dürfen nicht bestellt werden:

1.

Lehrherren des Prüflings oder deren Vertreter sowie der letzte Arbeitgeber des Prüflings und

2.

Personen, bei denen Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(7) Über das Vorliegen von Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Betrifft ein Ausschließungsgrund den Vorsitzenden selbst, dann entscheiden darüber die Prüfungskommissäre mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

§ 15 lfw AP-VO Prüfungsgegenstände


(1) Die Gegenstände der praktischen, mündlichen und schriftlichen Teile der Prüfung sind in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage enthalten. Bei der Durchführung der Prüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Prüfling die Möglichkeit hat, sowohl seine theoretischen als auch seine praktischen Kenntnisse in gebührendem Ausmaß beurteilt zu erhalten.

(2) Bei Facharbeiterprüfungen von Lehrlingen, deren Berufsschulzeit nicht länger als ein Jahr zurückliegt, können die Noten der Gegenstände “Politische Bildung”, “Schriftverkehr” und “Fachrechnen” aus dem Berufsschulzeugnis in das Facharbeiterzeugnis übernommen werden. Noten von Prüfungsgegenständen sowie Noten von Teilprüfungen, die im Rahmen einer anderen gleichwertigen Ausbildung abgelegt wurden, können innerhalb des Lehrberufs übernommen werden, wenn sie maximal fünf Jahre zurückliegen.

(3) Bei Meisterprüfungen ist von den Kandidaten im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles eine mindestens fünfstündige Klausurarbeit abzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2002, LGBl. Nr. 30/2017

§ 16 lfw AP-VO Abhaltung der Prüfungen


(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Abhaltung einer Prüfung anzuordnen, wenn die Teilnahme von mindestens fünf Kandidaten erwartet werden kann.

(2) Prüfungskandidaten können zur Ablegung von Prüfungen an die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in einem anderen Bundesland verwiesen werden, wenn die Abhaltung einer Prüfung nach Abs. 1 nicht abzusehen ist. In diesem Fall ist das Einvernehmen zwischen den beteiligten Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen herzustellen. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist die Prüfung– unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 – auch bei Teilnahme von weniger als fünf Kandidaten abzuhalten.

(3) Termin und Ort der jeweiligen Prüfungen sind spätestens vier Wochen vor beabsichtigter Durchführung festzusetzen und den Prüfungswerbern mitzuteilen. Die Termine und Orte für Teilprüfungen werden im Einvernehmen zwischen den jeweiligen Kandidatinnen und Kandidaten und der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festgesetzt.

(4) Wird ein Vorbereitungslehrgang in Teillehrgängen in verschiedenen Bundesländern geführt, ist für die Abhaltung der Prüfung die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle jenes Bundeslandes, in dem der jeweilige Teillehrgang stattfindet, zuständig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

§ 17 lfw AP-VO


(1) Vor der Prüfung ist vom Prüfling eine Prüfungstaxe einzuheben. Die Prüfungstaxe beträgt für die Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung 65 Euro und für die Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung 120 Euro je Prüfungsteil.

(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann die Prüfungstaxe im Falle erwiesener Notlage aufgrund eines Ansuchens der Bewerberin/des Bewerbers ganz oder teilweise erlassen. Tritt der Prüfling während der Prüfung zurück oder besteht der Prüfling die Prüfung nicht, so hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prüfungstaxe. Dies gilt ebenso bei unentschuldigtem Nichterscheinen zur Prüfung. Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungstaxe neuerlich zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2002, LGBl. Nr. 93/2011, LGBl. Nr. 30/2017

§ 18 lfw AP-VO Durchführung der Prüfung


(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat für die ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat vor Beginn der Prüfung die Beschlußfähigkeit der Prüfungskommission festzustellen. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn außer der/dem Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter wenigstens zwei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind, wobei ein Kommissionsmitglied aus dem Kreis der Dienstgeberinnen/Dienstgeber und ein Kommissionsmitglied aus dem Kreis der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer stammen muss.

(3) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung vom Vorsitzenden zu belehren. Bewusstes Täuschen und Verstöße gegen die Prüfungsordnung führen zu einem Prüfungsabbruch. Die Prüfung wird nicht bewertet und gilt als „nicht bestanden“.

(4) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, darf nur zweimal wiederholt werden. Die Prüfung ist zur Gänze zu wiederholen, wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände bei der Prüfung mit “Nicht genügend” bewertet wurden, anderenfalls ist die Prüfung nur in dem Gegenstand zu wiederholen, in dem sie nicht bestanden wurde. Bei Wiederholung der Prüfung zur Gänze ist dies frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, bei Wiederholung in drei Prüfungsgegenständen frühestens nach drei Monaten, bei Wiederholung in einem oder zwei Prüfungsgegenständen frühestens nach zwei Wochen zulässig.

(5) Prüfungen des gleichen Inhaltes und mindestens gleichen Umfanges, die im Rahmen einer anderen Ausbildung bereits absolviert worden sind, können innerhalb eines Zeitraumes von maximal fünf Jahren durch die Prüfungskommission angerechnet werden. Die Anrechnung ist nur dann möglich, wenn sich der Inhalt des Prüfungsgegenstandes nicht verändert hat. Im Zeugnis wird bei der Anrechnung von Prüfungen der Wortlaut „Anrechnung“ vermerkt.

(6) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Prüfungskandidatin/Der Prüfungskandidat kann eine Person ihres/seines Vertrauens zu mündlichen oder praktischen Prüfungen mitnehmen. Die Zulassung weiterer Personen obliegt der Entscheidung der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Beratung der Prüfungskommissäre und die Abstimmung über die Prüfungsergebnisse sind vertraulich.

(7) Teilprüfungen können auch von einzelnen Prüfungskommissären abgenommen werden. Die Aufsicht der gesamten Prüfungskommission ist hiefür nicht erforderlich. Die jeweiligen Prüfungsprotokolle oder die schriftlichen Tests sind unverzüglich der Prüfungskommission zu übermitteln. Die Prüfungsdauer einer schriftlichen Teilprüfung beträgt maximal 60 Minuten, die einer mündlichen Teilprüfung maximal 30 Minuten, die einer mündlichen Abschlussprüfung maximal 60 Minuten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

§ 19 lfw AP-VO Bewertung der Prüfungsleistung


(1) Die Leistung der Kandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind mit den Noten “Sehr gut”, “Gut”, “Befriedigend”, “Genügend” und “Nicht genügend” zu bewerten. Bei Gegenständen in denen keine Beurteilung durch Noten vorgesehen ist, gibt es die Bewertung „erfolgreich teilgenommen“ („et“).

(2) Wird das Prüfungsergebnis für einen bestimmten Gegenstand durch Teilprüfungen ermittelt, so hat die Prüfungskommission ein Durchschnittsnotenergebnis für diesen Gegenstand zu beschließen. Dabei können die einzlenen Teilergebnisse, je nach ihrer Bedeutung, verschieden gewichtet werden. Die Prüfungskommission kann bei der Ermittlung dieses Durchschnittsergebnisses folgenden Schlüssel anwenden:

1,0 bis < 1,5                       = Sehr gut

1,5 bis < 2,5                       = Gut

2,5 bis < 3,5                       = Befriedigend

3,5 bis < 4,0                       = Genügend

über 4,0         = Nicht genügend

(3) (Anm.: entfallen)

(4) (Anm.: entfallen)

(5) Die Durchschnittsnote eines Prüfungsgegenstandes kann nur dann positiv sein, wenn alle Teilnoten positiv sind.

(6) Auf Grund der ermittelten Noten in den einzelnen Prüfungsgegenständen hat die Prüfungskommission den Gesamterfolg festzustellen. Die Prüfung ist

1.

mit “ausgezeichnetem Erfolg” bestanden, wenn der Notendurchschnitt kleiner oder gleich 1,5 ist und kein „Genügend“ in einem einzelnen Prüfungsgegenstand aufscheint,

2.

mit “gutem Erfolg” bestanden, wenn der Notendurchschnitt größer als 1,5 und kleiner oder gleich 2,0 ist und kein “Genügend” in einem einzelnen Prüfungsgegenstand aufscheint,

3.

“bestanden”, wenn kein Prüfungsgegenstand mit “Nicht genügend” bewertet wurde,

4.

“nicht bestanden”, wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden.

(7) Zwischennoten sind unzulässig; Zeichen und Worte, die Zwischennoten zum Ausdruck bringen, gelten als nicht beigesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

§ 20 lfw AP-VO Prüfungsniederschrift


Die Prüfungskommission beschließt unmittelbar nach Beendigung der Prüfung mit einfacher Stimmenmehrheit über das Ergebnis der Prüfung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Über das Ergebnis und den Verlauf der Prüfung ist für jeden Prüfling eine von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift anzunehmen. Die Niederschrift hat die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsgegenstände sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat diese Niederschrift zu verwahren. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften nach Abschluß der Abstimmung der Prüfungskommission durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.

§ 21 lfw AP-VO Übergangsbestimmungen


(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Meisterinnenausbildungen/Meisterausbildungen Obstbau & Obstverwertung und sowie Weinbau & Kellerwirtschaft, die im Frühjahr 2017 abschließen, werden nach den bisherigen Prüfungsplänen geprüft.

(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Ausbildung nach den bisherigen Prüfungsplänen bereits begonnen haben, können diese bis 31.12.2020 nach diesen Prüfungsplänen abschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

§ 22 lfw AP-VO Inkrafttreten und Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark vom 22. Jänner 1982 für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Facharbeiter bzw. Gehilfen in der Land- und Forstwirtschaft und deren Sondergebieten, kundgemacht in der “Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark”, Stück 3/1982 vom 22. Jänner 1982, sowie die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1981 über die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auf dem Gebiete der land- und forstwirtschaftlichen Meisterausbildung, kundgemacht in der “Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark”, Nr. 7/1982, außer Kraft.

(3) Die Änderung bzw. Neufassung des § 15 Abs. 3 und des § 17 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 45/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Mai 2002, in Kraft.

(4) Die Änderung des § 17 durch die Novelle LGBl. Nr. 93/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. November 2011, in Kraft.

(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2017 treten der Titel der Verordnung, die Überschriften des Abschnittes II, III und IV, § 4, § 6, § 7, § 8, die Überschrift des § 9, § 10, § 11, § 12, die Überschrift des § 13, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 bis 7 7, § 19 Abs. 1, 6 Z 1 und 2, § 21 sowie die Anlage mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. März 2017, in Kraft; gleichzeitig treten § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 und 4 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2002, LGBl. Nr. 93/2011, LGBl. Nr. 30/2017

Anlage

Anl. 1 lfw AP-VO


(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft (lfw AP-VO) Fundstelle


Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft (lfw AP-VO)
Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

Stammfassung: LGBl. Nr. 74/1997

Änderung

LGBl. Nr. 45/2002

LGBl. Nr. 93/2011

LGBl. Nr. 30/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. April 1991 über die Regelung der Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991), LGBl. Nr. 65/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 69/1993, wird verordnet:

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