(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Tätigkeit als Facharbeiter oder Meister in den Fachgebieten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter solche der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
(2) Ziel der Ausbildung zum Facharbeiter ist das Erlangen der Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Beherrschung der Berufsarbeiten erforderlich sind.
(3) Ziel der Ausbildung zum Meister ist das Erlangen der Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur selbständigen und ordnungsgemäßen Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder zur eigenverantwortlichen Besorgung besonderer Aufgaben innerhalb eines Betriebes sowie zur Ausbildung von Lehrlingen im betroffenen Ausbildungszweig erforderlich sind.
(4) Das Ziel der Ausbildung gemäß § 11 LFBAG liegt in der Vertiefung des Wissens auf bestimmten Fachgebieten. Dem Facharbeiter oder Meister soll insbesondere die Fähigkeit vermittelt werden, land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter Ausnutzung von Marktnischen optimal zu positionieren.
(5) Näheres zur Erreichung des Ausbildungszieles im Sinne der vorstehenden Absätze ist gemäß § 17 Abs. 2 LFBAG in den jeweiligen Lehrplänen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.
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