§ 21 lfw AP-VO Übergangsbestimmungen

lfw AP-VO - Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Meisterinnenausbildungen/Meisterausbildungen Obstbau & Obstverwertung und sowie Weinbau & Kellerwirtschaft, die im Frühjahr 2017 abschließen, werden nach den bisherigen Prüfungsplänen geprüft.

(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Ausbildung nach den bisherigen Prüfungsplänen bereits begonnen haben, können diese bis 31.12.2020 nach diesen Prüfungsplänen abschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
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