(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Abhaltung einer Prüfung anzuordnen, wenn die Teilnahme von mindestens fünf Kandidaten erwartet werden kann.
(2) Prüfungskandidaten können zur Ablegung von Prüfungen an die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in einem anderen Bundesland verwiesen werden, wenn die Abhaltung einer Prüfung nach Abs. 1 nicht abzusehen ist. In diesem Fall ist das Einvernehmen zwischen den beteiligten Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen herzustellen. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist die Prüfung– unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 – auch bei Teilnahme von weniger als fünf Kandidaten abzuhalten.
(3) Termin und Ort der jeweiligen Prüfungen sind spätestens vier Wochen vor beabsichtigter Durchführung festzusetzen und den Prüfungswerbern mitzuteilen. Die Termine und Orte für Teilprüfungen werden im Einvernehmen zwischen den jeweiligen Kandidatinnen und Kandidaten und der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festgesetzt.
(4) Wird ein Vorbereitungslehrgang in Teillehrgängen in verschiedenen Bundesländern geführt, ist für die Abhaltung der Prüfung die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle jenes Bundeslandes, in dem der jeweilige Teillehrgang stattfindet, zuständig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017
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