§ 8 lfw AP-VO Berufsbezeichnungen der Facharbeiterinnen/Facharbeiter

lfw AP-VO - Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die jeweiligen Berufsbezeichnungen für die einzelnen Lehrberufe lauten:

1.

Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,

2.

Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,

4.

Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,

5.

Facharbeiterin/Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung,

6.

Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft,

7.

Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

8.

Facharbeiterin/Facharbeiter Pferdewirtschaft,

9.

Facharbeiterin/Facharbeiter Fischereiwirtschaft,

10.

Facharbeiterin/Facharbeiter Geflügelwirtschaft,

11.

Facharbeiterin/Facharbeiter Bienenwirtschaft,

12.

Facharbeiterin/Facharbeiter Forstwirtschaft,

13.

Facharbeiterin/Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

Facharbeiterin/Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
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