§ 81m LBedG Nebengebühren, Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Gewährung von Nebengebühren gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass die §§ 15a, 16 Abs. 8 und 17 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung auf sämtliche Arten von Teilzeitbeschäftigungen anzuwenden sind. Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.Für die Gewährung von Nebengebühren gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Paragraphen 15 a,, 16 Absatz 8 und 17 Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung auf sämtliche Arten von Teilzeitbeschäftigungen anzuwenden sind. Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
  2. (2)Absatz 2Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:

in der Entlohnungsgruppe

in der Entlohnungsstufe

Euro

p1 bis p5, e, d, c, b

 

244,5

a

1 bis 7

244,5

a

ab 8

303,4

  1. (3)Absatz 3Vertragsbediensteten, die in einer Krankenanstalt Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes ausüben, (Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes) gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Pflegedienstzulage. Sie beträgt monatlich
    1. a)Litera afür Vertragsbedienstete des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes 196,4 Euro
    2. b)Litera bfür Vertragsbedienstete des gehobenen Krankenpflegedienstes, des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
      1. 1.Ziffer einsbis zur Entlohnungsstufe 9 der Entlohnungsgruppe b bzw. bis zur Entlohnungsstufe 8 der Entlohnungsgruppe c 196,4 Euro
      2. 2.Ziffer 2in einer höheren als der in der Z 1 genannten Entlohnungsstufe 235,8 Euroin einer höheren als der in der Ziffer eins, genannten Entlohnungsstufe 235,8 Euro
    3. c)Litera cfür Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste 74,9 Euro.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 81m LBedG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81m LBedG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 81m LBedG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 81m LBedG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 81m LBedG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBedG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 81l LBedG
§ 81n LBedG