§ 82b LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) In der Verordnung nach § 42a Abs. 5 ist festzulegen, in welchem Kalenderjahr dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung sich nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts bestimmt, erstmals eine vom Ergebnis der Leistungsbeurteilung abhängige Leistungsbelohnung nach § 42c gebührt.

(2) Bis zu diesem Kalenderjahr ist dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung sich nach dem 3. Abschnitt in der seit dem 1. Jänner 2007 geltenden Fassung bestimmt, einmal jährlich ein Betrag in Höhe von 3 v. H. des für das Kalenderjahr gebührenden Jahresentgelts einschließlich der Sonderzahlungen als einstweilige Leistungsbelohnung auszuzahlen. § 46 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Für Vertragsbedienstete, die der Tirol Kliniken GmbH (vormals TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH) als Verwaltungs- oder Betriebspersonal zur Dienstleistung zugewiesen sind und deren Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 31. Dezember 2016 begründet oder nach § 81b übergeführt wurde, ist die Festlegung des Beurteilungsjahres im Sinn des Abs. 1 in einer zwischen der Tirol Kliniken GmbH und deren Zentralbetriebsrat abzuschließenden Betriebsvereinbarung zu treffen. Bis zum Beginn dieses Beurteilungsjahres gebührt diesen Vertragsbediensteten als einstweilige Leistungsbelohnung ein Zuschlag von 3 v. H. des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen. § 46 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 82b LBedG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82b LBedG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 82b LBedG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 82b LBedG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 82b LBedG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBedG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 82a LBedG
§ 82c LBedG