(1) In der Verordnung nach § 42a Abs. 5 ist festzulegen, in welchem Kalenderjahr dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung sich nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts bestimmt, erstmals eine vom Ergebnis der Leistungsbeurteilung abhängige Leistungsbelohnung nach § 42c gebührt.
(2) Bis zu diesem Kalenderjahr ist dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung sich nach dem 3. Abschnitt in der seit dem 1. Jänner 2007 geltenden Fassung bestimmt, einmal jährlich ein Betrag in Höhe von 3 v. H. des für das Kalenderjahr gebührenden Jahresentgelts einschließlich der Sonderzahlungen als einstweilige Leistungsbelohnung auszuzahlen. § 46 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Für Vertragsbedienstete, die der Tirol Kliniken GmbH (vormals TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH) als Verwaltungs- oder Betriebspersonal zur Dienstleistung zugewiesen sind und deren Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 31. Dezember 2016 begründet oder nach § 81b übergeführt wurde, ist die Festlegung des Beurteilungsjahres im Sinn des Abs. 1 in einer zwischen der Tirol Kliniken GmbH und deren Zentralbetriebsrat abzuschließenden Betriebsvereinbarung zu treffen. Bis zum Beginn dieses Beurteilungsjahres gebührt diesen Vertragsbediensteten als einstweilige Leistungsbelohnung ein Zuschlag von 3 v. H. des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen. § 46 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
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