§ 82e LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Abhängig von der besonderen Situation am Arbeitsmarkt kann die Landesregierung für Vertragsbedienstete und öffentlich-rechtlich Bedienstete, die dem Entlohnungsschema I, dem Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung oder dem Entlohnungsschema Gesundheit zugeordnet sind, durch Verordnung die Gewährung einer Zulage für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2024 vorsehen. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulage und deren Auszahlungsmodalitäten festzulegen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.Abhängig von der besonderen Situation am Arbeitsmarkt kann die Landesregierung für Vertragsbedienstete und öffentlich-rechtlich Bedienstete, die dem Entlohnungsschema römisch eins, dem Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung oder dem Entlohnungsschema Gesundheit zugeordnet sind, durch Verordnung die Gewährung einer Zulage für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2024 vorsehen. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulage und deren Auszahlungsmodalitäten festzulegen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.

In Kraft seit 18.11.2023 bis 31.12.9999
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