§ 81n LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben des Landes Tirol erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die Gewährung einer besonderen Zulage zum Monatsentgelt vorsehen.

(2) Die besondere Zulage zum Monatsentgelt ist in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.

(3) Die besondere Zulage zum Monatsentgelt ist 14-mal jährlich zu gewähren. Sie kann abgestuft nach der Höhe des Monatsentgelts verschieden hoch festgesetzt werden.

In Kraft seit 01.03.2001 bis 31.12.9999
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