(1) Ausbildungslehrgänge, die auf Grundlage der nach § 34a in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften begonnen wurden, sind einschließlich der Dienstprüfung in Anwendung dieser Vorschriften abzuschließen.
(2) Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen, die auf Grundlage der nach § 34a in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften absolviert und abgelegt wurden, werden als Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen nach Maßgabe des § 34a Abs. 11 zur Gänze anerkannt.
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