§ 81m LBedG Nebengebühren, Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Gewährung von Nebengebühren gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass die §§ 15a, 16 Abs. 8 und 17 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung auf sämtliche Arten von Teilzeitbeschäftigungen anzuwenden sind. Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.Für die Gewährung von Nebengebühren gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Paragraphen 15 a,, 16 Absatz 8 und 17 Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung auf sämtliche Arten von Teilzeitbeschäftigungen anzuwenden sind. Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
  2. (2)Absatz 2Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:

in der Entlohnungsgruppe

in der Entlohnungsstufe

Euro

p1 bis p5, e, d, c, b

224,0244,5

a

1 bis 7

224,0244,5

a

ab 8

278,0303,4

  1. (3) Absatz 3Vertragsbediensteten, die in einer Krankenanstalt Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes ausüben, (Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes) gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Pflegedienstzulage. Sie beträgt monatlich
    1. a)Litera afür Vertragsbedienstete des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes 196,4 Euro
    2. b)Litera bfür Vertragsbedienstete des gehobenen Krankenpflegedienstes, des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
      1. 1.Ziffer einsbis zur Entlohnungsstufe 9 der Entlohnungsgruppe b bzw. bis zur Entlohnungsstufe 8 der Entlohnungsgruppe c 196,4 Euro
      2. 2.Ziffer 2in einer höheren als der in der Z 1 genannten Entlohnungsstufe 235,8 Euroin einer höheren als der in der Ziffer eins, genannten Entlohnungsstufe 235,8 Euro
    3. c)Litera cfür Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste 74,9 Euro.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsFür die Gewährung von Nebengebühren gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass die §§ 15a, 16 Abs. 8 und 17 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung auf sämtliche Arten von Teilzeitbeschäftigungen anzuwenden sind. Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.Für die Gewährung von Nebengebühren gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Paragraphen 15 a,, 16 Absatz 8 und 17 Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung auf sämtliche Arten von Teilzeitbeschäftigungen anzuwenden sind. Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
  2. (2)Absatz 2Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:

in der Entlohnungsgruppe

in der Entlohnungsstufe

Euro

p1 bis p5, e, d, c, b

224,0244,5

a

1 bis 7

224,0244,5

a

ab 8

278,0303,4

  1. (3) Absatz 3Vertragsbediensteten, die in einer Krankenanstalt Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes ausüben, (Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes) gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Pflegedienstzulage. Sie beträgt monatlich
    1. a)Litera afür Vertragsbedienstete des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes 196,4 Euro
    2. b)Litera bfür Vertragsbedienstete des gehobenen Krankenpflegedienstes, des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
      1. 1.Ziffer einsbis zur Entlohnungsstufe 9 der Entlohnungsgruppe b bzw. bis zur Entlohnungsstufe 8 der Entlohnungsgruppe c 196,4 Euro
      2. 2.Ziffer 2in einer höheren als der in der Z 1 genannten Entlohnungsstufe 235,8 Euroin einer höheren als der in der Ziffer eins, genannten Entlohnungsstufe 235,8 Euro
    3. c)Litera cfür Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste 74,9 Euro.

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