§ 81m LBedG (weggefallen)

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

in der Entlohnungsgruppe

in der Entlohnungsstufe

Euro

p1 bis p5, e, d, c, b

224,0

a

1 bis 7

224,0

a

ab 8

278,0

  1. (3) Vertragsbediensteten, die in einer Krankenanstalt Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes ausüben, (Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes) gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Pflegedienstzulage. Sie beträgt monatlich
§ 81m LBedG seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023

in der Entlohnungsgruppe

in der Entlohnungsstufe

Euro

p1 bis p5, e, d, c, b

224,0

a

1 bis 7

224,0

a

ab 8

278,0

  1. (3) Vertragsbediensteten, die in einer Krankenanstalt Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes ausüben, (Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes) gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Pflegedienstzulage. Sie beträgt monatlich
§ 81m LBedG seit 31.12.2023 weggefallen.

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