§ 82c LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Für den Bediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 81b Abs. 1 bis 4 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend vom § 47 lit. c der bisherige Jubiläumsstichtag.

(2) Für den Bediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 81b Abs. 5 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit § 47 lit. c, wenn dies für ihn günstiger ist, sonst der bisherige Jubiläumsstichtag.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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