Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
Für den Vertragsbediensteten,
a)Litera adessen Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet, aber nicht nach § 81b Abs. 1 bis 4 oder nach § 83 Abs. 11 übergeführt wurde, oderdessen Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet, aber nicht nach Paragraph 81 b, Absatz eins bis 4 oder nach Paragraph 83, Absatz 11, übergeführt wurde, oder
b)Litera bder nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften der TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH (nunmehr Tirol Kliniken GmbH)
1.Ziffer einsals Angehöriger eines Gesundheitsberufes vor dem 1. Jänner 2015,
2.Ziffer 2als Angehöriger des Verwaltungs- und Betriebspersonals vor dem 1. Jänner 2017
zur Dienstleistung zugewiesen wurde, dessen vor diesem Zeitpunkt begründetes Dienstverhältnis zum Land Tirol aber nicht nach § 81b Abs. 5 oder nach § 83 Abs. 11 übergeführt wurde, oderzur Dienstleistung zugewiesen wurde, dessen vor diesem Zeitpunkt begründetes Dienstverhältnis zum Land Tirol aber nicht nach Paragraph 81 b, Absatz 5, oder nach Paragraph 83, Absatz 11, übergeführt wurde, oder
c)Litera cder aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2007 nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften erfolgten Dienstzuweisung oder vertraglichen Überlassung für einen sonstigen Rechtsträger tätig ist,
gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der §§ 81d bis 81n. § 81m Abs. 1 gilt nicht für Vertragsbedienstete nach lit. b Z 1, die Ärzte im Sinn des Ärztegesetzes 1998 sind.gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Paragraphen 81 d bis 81n. Paragraph 81 m, Absatz eins, gilt nicht für Vertragsbedienstete nach Litera b, Ziffer eins,, die Ärzte im Sinn des Ärztegesetzes 1998 sind.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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