Für den Vertragsbediensteten,
a) | dessen Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet, aber nicht nach § 81b Abs. 1 bis 4 übergeführt wurde, oder | |||||||||
b) | der nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften der TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH (nunmehr Tirol Kliniken GmbH) | |||||||||
1. | als Angehöriger eines Gesundheitsberufes vor dem 1. Jänner 2015, | |||||||||
2. | als Angehöriger des Verwaltungs- und Betriebspersonals vor dem 1. Jänner 2017 | |||||||||
zur Dienstleistung zugewiesen wurde, dessen vor diesem Zeitpunkt begründetes Dienstverhältnis zum Land Tirol aber nicht nach § 81b Abs. 5 übergeführt wurde, oder | ||||||||||
c) | der aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2007 nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften erfolgten Dienstzuweisung oder vertraglichen Überlassung für einen sonstigen Rechtsträger tätig ist, | |||||||||
gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der §§ 81d bis 81n. § 81m Abs. 1 gilt nicht für Vertragsbedienstete nach lit. b Z 1, die Ärzte im Sinn des Ärztegesetzes 1998 sind. |
0 Kommentare zu § 81c LBedG