§ 81l LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere Entlohnungsgruppe.

(2) Wird ein Vertragsbediensteter überstellt, so sind für ihn, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin maßgebend, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe bestimmend war, in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.

(3) Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a überstellt, so sind für ihn jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin maßgebend, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe bestimmend war, in dem

a)

vier Jahre übersteigenden Ausmaß bei abgeschlossener Hochschulbildung (§ 81k Abs. 2 lit. h oder j) und

b)

sechs Jahre übersteigenden Ausmaß in den übrigen Fällen

in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4) Ist das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete nach seiner Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als sein bisheriges Monatsentgelt, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehende Ergänzungszulage auf das aufgrund der bisherigen Einreihung sich ergebende Monatsentgelt. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Monatsentgelt nicht zuzurechnen.

In Kraft seit 01.03.2001 bis 31.12.9999
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