§ 81i LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Das Entlohnungsschema II mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 5 dargestellt.

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten verwendet, die regelmäßig von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte. Dies gilt nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.

In Kraft seit 01.06.2011 bis 31.12.9999
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