(1) Die in der Anlage 1 zum Landesbeamtengesetz 1998 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.
Hierbei entsprechen der Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe p1
der Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe p2
der Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe p3
der Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe p4
der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe p5.
(2) Die Landesregierung kann Voraussetzungen nach Abs. 1 nachsehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht und die Nachsicht in der Anlage 1 zum Landesbeamtengesetz 1998 nicht ausgeschlossen ist.
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