(1) § 6 Abs. 2 lit. e gilt nicht. Der Dienstvertrag hat jedoch Bestimmungen darüber zu enthalten, für welche Verwendung der Vertragsbedienstete aufgenommen wird sowie welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe er zugewiesen wird.
(2) § 17 Abs. 1 und 3 bis 7, § 18 Abs. 2 dritter Satz und § 30 Abs. 4 lit. c letzter Halbsatz gelten nicht.
(3) § 34a gilt sinngemäß für die Vertragsbediensteten aller Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemata I und II, mit Ausnahme jener Vertragsbediensteten, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind.
(4) An die Stelle der §§ 35 und 37 bis 42 treten die §§ 81e bis 81n.
(5) Die §§ 42a, 42b, 42c, 46 Abs. 3, 47 lit. a, b und c, 65 Abs. 6, 66 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz und Abs. 3, 71 zweiter Satz, 71a Abs. 6, 78d lit. a und e, 78f, 78j, 78k, 78l und 78m gelten nicht.
(6) § 76 lit. a gilt mit der Maßgabe, dass für die Beitragsleistung neben der Sonderzahlung nach § 36 das Monatsentgelt nach § 81e zugrunde zu legen ist.
(7) Die §§ 81a und 81b gelten nicht.
(8) Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 in Geltung stehende Betriebsvereinbarungen zwischen der Tirol Kliniken GmbH und deren Dienstnehmervertretung, die entgeltliche Ansprüche von Bediensteten, die der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen sind, zum Inhalt haben, bleiben hinsichtlich jener Bediensteten, deren Entlohnung sich nach diesem Unterabschnitt richtet, unberührt.
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