§ 34 LB-PG § 34

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges.

(2) Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.

(3) Sonderzahlungen sind fälligauszuzahlen:

-

für das erste Kalendervierteljahr am 15. März,

-

für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni,

-

für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September und

-

für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.

für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,

für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,

für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,

für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.

(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, wird die Sonderzahlung sofort fällig.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.04.2010 bis 31.12.2014

(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges.

(2) Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.

(3) Sonderzahlungen sind fälligauszuzahlen:

-

für das erste Kalendervierteljahr am 15. März,

-

für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni,

-

für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September und

-

für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.

für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,

für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,

für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,

für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.

(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, wird die Sonderzahlung sofort fällig.

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