§ 5 LAKG 1991 Verhältnis zu Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften

LAKG 1991 - Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer hat in allen ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten den Landes- und Bundesbehörden sowie den öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Gutachten abzugeben und sie dabei zu unterstützen.

(2) Alle Behörden sowie alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen Berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften sowie die Einrichtungen der Sozialversicherung und des Arbeitsmarktservices sind verpflichtet, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auf ihr Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften ist die Steiermärkische Landarbeiterkammer verpflichtet.

(3) Die Behörden haben Gesetzentwürfe, die die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer oder Fragen ihres Dienstverhältnisses berühren, vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe, Verordnungen und Kundmachungen der vorstehenden Art vor ihrer Erlassung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zur Begutachtung zu übermitteln.

(4) Obliegen die in den Abs. 2 und 3 geregelten Aufgaben der Behörden einer Gemeinde, dann sind sie insoweit solche des eigenen Wirkungsbereiches, als sie Angelegenheiten betreffen, die nach den hiefür maßgebenden Gesetzen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2005

In Kraft seit 09.09.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 LAKG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 LAKG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 LAKG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 LAKG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 LAKG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 LAKG 1991
§ 6 LAKG 1991