(1) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer hat in allen ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten den Landes- und Bundesbehörden sowie den öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Gutachten abzugeben und sie dabei zu unterstützen.
(2) Alle Behörden sowie alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen Berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften sowie die Einrichtungen der Sozialversicherung und des Arbeitsmarktservices sind verpflichtet, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auf ihr Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften ist die Steiermärkische Landarbeiterkammer verpflichtet.
(3) Die Behörden haben Gesetzentwürfe, die die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer oder Fragen ihres Dienstverhältnisses berühren, vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe, Verordnungen und Kundmachungen der vorstehenden Art vor ihrer Erlassung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zur Begutachtung zu übermitteln.
(4) Obliegen die in den Abs. 2 und 3 geregelten Aufgaben der Behörden einer Gemeinde, dann sind sie insoweit solche des eigenen Wirkungsbereiches, als sie Angelegenheiten betreffen, die nach den hiefür maßgebenden Gesetzen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2005
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