(1) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung nach Maßgabe der einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Zweck der Aufsicht ist es, darüber zu wachen, daß die Kammer ihre Tätigkeit gesetzmäßig ausübt, ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Beschlüsse der Kammerorgane aufzuheben.
(3) Zu den Veranstaltungen der Vollversammlung ist die Landesregierung zur Wahrung ihres Aufsichtsrechtes zu laden; sie kann außerdem über alle Angelegenheiten Berichte und sonstige Unterlagen anfordern und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen.
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