§ 42 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Der Entwurf des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Jahr ist vom Vorstand tunlichst bis 31. Mai jedes Jahres der Vollversammlung zur Beschlussfassung und Entlastung der verantwortlichen Organe und des Kammeramtes vorzulegen.

In Kraft seit 18.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 LAK-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 LAK-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 LAK-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 LAK-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 LAK-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LAK-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 41 LAK-G
§ 43 LAK-G