§ 42 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Der Entwurf des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Jahr ist vom Vorstand tunlichst bis 31. Mai jedes Jahres der Vollversammlung zur Beschlussfassung und Entlastung der verantwortlichen Organe und des Kammeramtes vorzulegen.

In Kraft seit 18.07.2020 bis 31.12.9999
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