§ 37 KOG Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen

KOG - KommAustria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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