Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Der Gläubigerausschuß hat die Pflicht, den Masseverwalter zu überwachen und zu unterstützen. Er hat die Kasse des Masseverwalters durch wenigstens zwei seiner Mitglieder von Zeit zu Zeit und jedesmal, wenn dies das Konkursgericht anordnet, prüfen zu lassen. (2) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses dürfen zur Konkursmasse gehörige Sachen selbst oder durch Dritte anders als durch Übernahmsantrag oder bei einer öffentlichen Versteigerung nur mit Genehmigung der Gläubigerversammlung an sich bringen. Sie sind allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die sie durch Übertretung dieser Vorschrift oder sonst durch pflichtwidriges Verhalten verursachen, verantwortlich und können vom Konkursgericht durch Ordnungsstrafen zur Erfüllung ihrer Pflichten angehalten werden. (3) Der Gläubigerausschuss ist vom Konkursgericht oder vom Masseverwalter schriftlich einzuberufen, wobei in den Fällen des § 117 auch der Gemeinschuldner mit dem Hinweis zu verständigen ist, dass ihm eine Teilnahme an der Sitzung freisteht. Die Einberufung kann jedes Mitglied des Gläubigerausschusses unter Darlegung der Gründe beantragen; der Gläubigerausschuß ist insbesondere einzuberufen, wenn es von der Mehrheit des Gläubigerausschusses beantragt wird. Zu einem Beschluß bedarf es so vieler Stimmen, als der Mehrheit aller Mitglieder des Gläubigerausschusses entspricht. Die Abstimmung kann auf schriftlichem Weg stattfinden. In eigener Sache kann niemand mitstimmen. (4) Jedes Mitglied des Gläubigerausschusses, das mit seiner Auffassung nicht durchdringt, kann einen Minderheitsbericht abfassen und dem Gericht vorlegen. (5) Den Mitgliedern des Gläubigerausschusses gebührt keine Belohnung, wohl aber der Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Werden ihnen jedoch durch Verfügung des Konkursgerichts oder Beschluß des Gläubigerausschusses besondere Geschäfte übertragen, so kann ihnen mit Genehmigung des Konkursgerichts eine besondere Vergütung gewährt werden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 89 KO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 89 KO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 89 KO