Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Masseverwalter, außer in den Fällen des § 117, kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das Konkursgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Masseverwalters verfügt und dem Dritten bekannt gegeben hat. (2) Bedarf der Masseverwalter eines besonderen Ausweises zur Vornahme eines Geschäftes oder einer Rechtshandlung, so ist ihm vom Konkursgericht von Fall zu Fall eine Ermächtigungsurkunde auszufertigen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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