Norm: KO §89 Abs3
Rechtssatz: Ein Beschluß des Gläubigerausschusses bedarf so vieler Stimmen, als der Mehrheit aller Mitglieder entspricht. Dabei kommt es auf die Mehrheit aller Mitglieder, nicht bloß der Mehrheit der Anwesenden oder Abstimmenden an. Entscheidungstexte 8 Ob 17/97a Entscheidungstext OGH 27.03.1997 8 Ob 17/97a Veröff: SZ 70/58 ... mehr lesen...