Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Sachen, von denen es zweifelhaft ist, ob sie in die Masse gehören, sind in das Inventar aufzunehmen; die von dritten Personen erhobenen Ansprüche sind anzumerken. (2) Wer Sachen, die zur Konkursmasse gehören, in seiner Gewahrsame hat, ist, sobald er von der Konkurseröffnung Kenntnis erlangt, bei sonstiger Haftung für den durch sein Verschulden verursachten Schaden verpflichtet, dies dem Masseverwalter anzuzeigen sowie die Verzeichnung und Abschätzung zu gestatten. (3) Wer im letzten Jahre vor der Konkurseröffnung Buchforderungen des Gemeinschuldners erworben hat, ist verpflichtet, auf Verlangen des Masseverwalters ein Verzeichnis dieser Forderungen zur Verfügung zu stellen sowie Abrechnungen über die jeweils darauf eingegangenen Beträge zu erteilen. (4) Das Konkursgericht kann die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Anordnungen treffen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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