Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Die Beschlüsse des Gläubigerausschusses sind vom Masseverwalter dem Konkursgericht unverzüglich mitzuteilen. (2) Das Konkursgericht hat einen Beschluss des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters oder jedes Mitglieds des Gläubigerausschusses binnen acht Tagen aufzuheben, wenn er dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht oder andere gleich gewichtige Gründe vorliegen. (3) In dringenden Fällen kann das Gericht zur Unterbindung eines offenbaren Nachteils den Beschluß des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung durch eine andere Verfügung ersetzen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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