Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Solange ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, hat das Konkursgericht die dem Gläubigerausschuß zugewiesenen Obliegenheiten. Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, kann das Konkursgericht den Beschluß der Gläubigerversammlung einholen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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