Norm: KO §41 Abs1 Z8KO §89 Abs5
Rechtssatz: § 89 Abs 5 KO ist zur Definition und Interpretation des Kostenersatzanspruches nach § 46 Abs 1 Z 8 KO heranzuziehen. Demnach gebühren den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden Barauslagenersatz und Belohnung nur unter den Voraussetzungen des § 89 Abs 5 KO. Entscheidungstexte 2 R 176/95 Entscheidungstext OLG Linz 02.12.1995 2 R 17... mehr lesen...