(1) Das Konkursgericht kann dem Masseverwalter besondere Verwalter beigeben, wenn
1.es der Umfang des Geschäfts erfordert,a)für bestimmte Zweige der Verwaltung, insbesondere für die Verwaltung von unbeweglichem Vermögen,
b)für einzelne Tätigkeiten, insbesondere für solche, die besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten bedürfen,
2.dem Masseverwalter die Unabhängigkeit gegenüber einem Gläubiger (§ 80b Abs. 2 Z 2) fehlt.
Die Rechte und Pflichten solcher Verwalter richten sich innerhalb ihres Geschäftskreises nach den für den Masseverwalter geltenden Bestimmungen.
(2) Ist jedoch schon vor der Konkurseröffnung die Zwangsverwaltung erwirkt worden, so ist der Zwangsverwalter, wenn nicht überwiegende Gründe die Bestellung einer anderen Person notwendig machen, zum besonderen Verwalter zu bestellen.
(3) Haben Absonderungsgläubiger die Zwangsverwaltung erst nach der Konkurseröffnung erwirkt, so ist dem schon bestellten besonderen Verwalter in der Regel auch das Amt des Zwangsverwalters zu übertragen.
0 Kommentare zu § 86 KO