Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1) Über die Masse ist, wenn möglich unter Zuziehung des Gemeinschuldners, vom Masseverwalter unverzüglich ein Inventar zu errichten. Das Konkursgericht kann die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Anordnungen treffen; es kann von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters ein Vollstreckungsorgan mit der Errichtung des Inventars betrauen, sofern voraussichtlich Gegenstände zur Masse gehören, die nach Abs. 2 von diesem geschätzt werden können. (2) Mit der Errichtung des Inventars ist in der Regel die Schätzung zu verbinden; sie kann jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen vom Konkursgericht aufgeschoben werden. Die Zuziehung eines Sachverständigen zum Zwecke der Schätzung genügt; auch diese Zuziehung kann entfallen, wenn Mitglieder des Gläubigerausschusses die Bewertung mit Genehmigung des Konkursgerichts selbst vornehmen. Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts können auch von dem mit der Inventarisierung betrauten Vollstreckungsorgan geschätzt werden. (3) Auf Schätzungen unbeweglicher Sachen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden. (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2003)
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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