Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Das Konkursgericht kann den Masseverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben. (2) Ein Enthebungsantrag kann jederzeit vom Gemeinschuldner oder von jedem Mitglied des Gläubigerausschusses gestellt werden. Die erste und jede spätere zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufene Gläubigerversammlung (§ 91 Abs. 1) können die Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen. (3) Vor der Entscheidung hat das Gericht die Mitglieder des Gläubigerausschusses, und, wenn tunlich, den Masseverwalter zu vernehmen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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