Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Zur Beschlußfähigkeit einer nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindenden Gläubigerversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Konkursgläubigern erforderlich, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen. (2) Zu Beschlüssen und zu Anträgen nach § 87 Abs. 2 sowie nach § 88 Abs. 1 und 3 bedarf es der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist. (3) Sofern in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Stimmen der bei der Gläubigerversammlung erschienenen Konkursgläubiger zu zählen. (4) Mit Ausnahme von Anträgen (Abs. 2) kann in eigener Sache niemand mitstimmen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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