§ 82d KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Masseverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel
1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten
250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse
erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse
fließenden Erlöses ..................................... 3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ............... 2%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .............. 1%;
2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 250 000 Euro
des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht
in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ............... 2,75%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .............. 1,5%.
§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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