1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.
250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse
erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse
fließenden Erlöses ..................................... 3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ............... 2%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .............. 1%;
2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 250 000 Euro
des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht
in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ............... 2,75%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .............. 1,5%.
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