Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten Konkursforderungen. (2) Inwieweit ein Stimmrecht für Forderungen zu gewähren ist, die noch nicht geprüft, die bestritten oder bedingt sind, entscheidet nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien das Konkursgericht. (3) Das Gleiche gilt von Forderungen der Absonderungsgläubiger und der Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft im Konkurse eines persönlich haftenden Gesellschafters. Das Stimmrecht wird nur für den Teil der Forderungen gewährt, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist. (4) Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig, doch kann die Entscheidung auf Antrag abgeändert werden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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