Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand gegeben, so tritt der Masseverwalter in den Vertrag ein. Eine aus dem öffentlichen Buche nicht ersichtliche Vorauszahlung des Bestandzinses kann dem Masseverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, nur für die Zeit eingewendet werden, bis zu der das Bestandverhältnis im Falle unverzüglicher Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten oder, in Ermangelung einer solchen, der gesetzlichen Kündigungsfrist dauern würde. (2) Jede Veräußerung der Bestandsache im Konkurse hat auf das Bestandverhältnis die Wirkung einer notwendigen Veräußerung.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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