Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Liegen die Voraussetzungen des § 16 EKEG vor, so können Konkursgläubiger nur den Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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