Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, brauchen im Konkurs nicht geltend gemacht zu werden. (2) Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners zur Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt oder betagt, oder daß die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach §§ 14 und 15 zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Gericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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