Norm: KO §21. KO §23 Abs1KO §24
Rechtssatz: Der Gemeinschuldner als Bestandnehmer haftet nach Aufhebung des Konkurses unbeschränkt für die nach Konkurseröffnung liegenden Bestandzinsverbindlichkeiten (Masseforderungen), wenn der Bestandgeber infolge Anwendbarkeit des MRG und des darin vorgesehenen Kündigungsschutzes keine Möglichkeit zur Aufkündigung des Bestandverhältnisses hatte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §24
Rechtssatz: Geht man aber davon aus, dass Vorauszahlungen für Bestandverhältnisse, die de iure überhaupt nicht gekündigt werden können, dem Masseverwalter gegenüber wirksam sind, dann muss dies auch für Bestandverhältnisse gelten, die defacto unkündbar sind, sohin für Bestandverhältnisse, die dem MRG unterliegen. Daher ist die Regelung des §24 Abs 1 KO über die Bestandzinsvorauszahlung im Anwendungsbereich des MRG-Kündigungsschutze... mehr lesen...
Norm: IO §14KO §14KO §24
Rechtssatz: Ein nicht verbüchertes Nutzungsrecht (Wohnrecht) an einem Einfamilienhaus wirkt nicht gegenüber den Konkursgläubigern (7 Ob 6/99d). Entscheidungstexte 6 Ob 273/01t Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 273/01t 7 Ob 258/06a Entscheidungstext OGH 20.12.2006 7 Ob 258/06a ... mehr lesen...
Norm: KO §24
Rechtssatz: Der Masseverwalter ist durch den auf Grund des Gesetzes erfolgten Eintritt in bestehende Bestandverträge nur an solche Nebenabreden gebunden, die sich auf den zu schützenden Bestandvertrag selbst beziehen, nicht aber auch an solche, die nicht das in Bestand genommene Objekt betreffen. Entscheidungstexte 7 Ob 638/94 Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: KO §21KO §24
Rechtssatz: Gemäß § 24 KO tritt der Masseverwalter an Stelle des in Konkurs befindlichen Bestandgebers in den Bestandvertrag ein. Ein solcher mietengeschützter Bestandvertrag kann nur durch Kündigung nach §§ 19 - 23 MG, nicht aber gemäß § 21 KO durch jederzeitigen Rücktritt aufgelöst werden. Entscheidungstexte 6 Ob 162/59 Entscheidungstext OGH 10.06.1959 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1002ABGB §1020ABGB §1400KO §24
Rechtssatz: In der Vereinbarung zwischen Untervermieter und Untermieter, daß letztere mit Zustimmung des Hauseigentümers die Hälfte des Hauptmietzinses an den Hauseigentümer zu bezahlen hat, liegt keine Anweisung, wohl aber ein jederzeitig widerruflicher Auftrag, der durch den Masseverwalter des Untervermieters jederzeit widerrufen und Zahlung zu seinen Handen verlangt werden kann. ... mehr lesen...
Die klagende Partei brachte gegen den Beklagten Rudolf Franz A., Alleininhaber der prot. Firma K. & Cie., über die seit 26. Juli 1949 das Konkursverfahren eröffnet ist, und gegen den Kaufmann Richard K. die Klage nach § 1118 ABGB. wegen Zinsrückstandes seit November 1948 ein. Die Klage wurde nicht nur den beiden Beklagten, sondern auch dem Masseverwalter des Erstbeklagten zu eigenen Handen zugestellt. Zur mündlichen Streitverhandlung ist von den Beklagten niemand erschienen, wes... mehr lesen...