§ 15 KO Forderungen auf wiederkehrende Leistungen.

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Forderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.
(2) Forderungen der in Absatz 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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