Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich in Konkurs befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Konkurseröffnung noch ausständigen Forderung geltend machen. (2) Wenn sich nach der vollen Befriedigung des Gläubigers ein Überschuß ergibt, so findet bis zur Höhe dieses Überschusses das Rückgriffsrecht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen statt.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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