Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Gemeinschuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Gemeinschuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
(2) Ist der Gemeinschuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten
1.die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 32 KO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 KO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 32 KO